Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (AN) gegenüber dem Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Vertrags- Liefer- und Verlegebedingungen. Diese sollen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, Gültigkeit haben. Sie haben Vorrang vor allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des AG.
Bestandteile des Vertrages sind:
• Die Auftragsbestätigung des AN
• Das Angebot des AN
• Die allgemeinen Vertrags., Liefer- und Zahlungsbedingungen, sowie
• Das Leistungsverzeichnis und
• Die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil B und C in der jeweils neusten Fassung
Bei eventuellen Widersprüchen hat das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden Vorrang. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag werden nicht getroffen, Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
2. Vergütung und Fälligkeit
Der Auftrag wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN verbindlich. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise beziehen sich auf die im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen insbesondere auch die jeweils genannten Schichtstärken. Die angebotenen Preise verstehen sich jeweils zzgl. Der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise setzen voraus:
a) dass der Unterboden (Decke bzw. Estrich usw.) von allen Mörtelresten gereinigt, besenrein gesäubert, und trocken zur Verfügung gestellt wird,
b) dass bis zur Arbeitsfertigstellung keine Materialpreise und Lohnerhöhungen eintreten. Diese können nach unserer Wahl voll an den AG weitergegeben werden,
c) dass die Ausführung der Arbeiten störungsfrei ohne Unterbrechung erfolgen kann,
d) dass alle notwendigen Versorgungsleistungen (Wasser, elektr. Strom, Entsorgung) kostenlos zur Verfügung gestellt werden,
e) dass tiefere Löcher, Mulden, Unebenheiten usw. vorab bauseits fachgerecht ausgespachtelt
sind oder aber auf Wunsch des AG als Vor- oder Nacharbeiten von den Facharbeitern des AN gegen Lohn- und Materialnachweis ausgeführt und zusätzlich vergütet werden. Soweit bei oder während der Ausführung der Arbeiten die bauseits zu erbringenden Voraussetzungen nicht vorhanden sind, ist der AN berechtigt, gegen angemessene, zusätzliche Vergütung die Voraussetzung selbst zu schaffen, oder die Arbeiten solange zurückzustellen, bis die Voraussetzung geschaffen wurde. Die Abrechung der Arbeiten erfolgt nach Aufmaß gem. VOB. Der AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen gem. VOB zu verlangen. Bei Überschreiten der Fälligkeiten werden Zinsen vereinbart mit 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens behält sich der AN vor.
3. Lieferung
Alle Lieferungen werden auf die Gefahr des AG versand. Flüssige Kunststoffmassen sind frost- und hitzeempfindlich, sowie brennbar, die Härter feuergefährlich. Alle Materialien sind bei Ankunft im Lager oder auf der Baustelle bauseits nach dem der Lieferung beigefügtem Begleitpapier, bzw. aufgeklebten Gebindeanweisungen kostenlos zu lagern. Die Haftung für unsachgemäße Lagerung übernimmt der Besteller.
4. Erledigung und Pflichten des AG
Der AG verpflichtet dich, die freie und ungehinderte Zufahrt zur Baustelle für alle notwendigen Maschinen und Transportgeräte sicher zu stellen. Chemische, thermische, physikalische und rollende Belastungen (z.B. der Anfall von Säuren, Laugen und Lösungsmittel; instabil tragende Bauteile, statische nicht einwandfreie Verhältnisse, fehlen von Feuchtigkeitsabdichtungen usw.) müssen vom AG dem AN vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitgeteilt werden. Dehnungsfugen dürfen durch den Belag nicht geschlossen werden müssen selbst vom AG oder als ein zusätzliche Leistung vom AN ausgebildet werden.
5. Termine und Vertragsfristen
Vereinbarte Fristen und Termine sind nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehen Termin begonnen und ohne Unterbrechung fertig gestellt werden können. Terminverschiebungen oder Unterbrechungen die der AG zu verantworten hat, verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend. Für den Fall, das der AN für die Zeit nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin, bereits einen anderen Termingebundenen Auftrag angenommen hat, hat die Erfüllung dieses anderen Auftrags Vorrang, sofern der AN dies nachweist. Schlechtwettertage im Sinne des Arbeiterförderungsgesetzes verlängern jeweils die vertraglichen Fristen. Hat der AG Verzögerungen des Arbeitsbeginns oder der Arbeitsfertigstellung zu verantworten, so hat der AG anfallende Zusatzkosten zu tragen.
6. Abnahme, Gewährleistungen und Haftung
Nach Fertigstellung der Leistung wird gemeinsam ein Aufmaß ermittelt und von AN und AG unterzeichnet. Die Unterzeichung gilt als Abnahme der Leistung auch hinsichtlich der Qualität. Der AN übernimmt die Gewährleistung für die Güte und Haltbarkeit seiner Bodenbeläge gem. VOB/B. Mängelrügen sind sofort schriftlich, spätestens bei Abnahme der Arbeit bzw. bei ihrer Entstehung zu erheben. Gewährleistungsansprüche des AG sind grundsätzlich auf Nachbesserungen beschränkt. Dem AG bleibt jedoch das Recht vorbehalten beim Fehlschlag der Nachbesserung Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt dann vor, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind. Wandlung ist ausgeschlossen. Bei geringen Abweichungen gegenüber früher verlegten Flächen und Muster insbesondere in der Farbe und in der Oberfläche liegt kein Mangel vor. Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf Umständen gem. Ziff. 4 beruht.
7. Sonstiges
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Göppingen, soweit gesetzlich zulässig, sonst gilt als Gerichtsstand der Sitz des AG.
9. Sollte sich einer der vorstehenden Klauseln als nichtig oder unzulässig erweisen, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.